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Progo: Ladungssicherung LKW
I. Allgemeines
  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  2. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten sowie Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist.
  3. Bei Annahme von Aufträgen wie die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann z. B. angenommen werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung länger als 10 Tage in Verzug befindet.
  4. Die Annahme unserer Waren gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Verkaufs und Lieferbedingungen.
II. Lieferung
  1. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk und sind stets unverbindlich. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
  2. Die Lieferung der Ware erfolgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ab Lager. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder sonst ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern.
  4. Sonderwünsche des Käufers (z. B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Käufers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden soweit wie möglich berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch 3 % des Netto-Warenwertes, trägt der Käufer.
  5. Die Gefahr geht – auch soweit wir die Transportkosten tragen – auf den Käufer über, wenn die Ware unsere Versandstelle verlassen hat.
III. Unterbrechung der Lieferung, Verzug
  1. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt oder mit einer Zahlung im Rückstand ist.
  2. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg oder Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Sollten die hindernden Umstände länger als vier Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
  3. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht geliefert werden konnte.
  4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über den in vorstehender Nr. 3 genannten Umfang hinaus gehen, sind in allen Fällen des Verzuges, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir den Verzug zu vertreten haben.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzuges vom Vertrag zurücktritt.
IV. Preise
  1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, einschließlich Verpackung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Preisliste bei Auftragseingang. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Soweit ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug auf neue Rechnungen unzulässig.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Sofern von uns Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, erfolgt die Entgegennahme erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt und ohne Gewährung eines Kontos. Wechselzinsen oder Einzugsspesen sind vom Käufer sofort zu vergüten.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir – vorbehaltlich weiterer Rechte – berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Kommt der Käufer mit einer ihm obliegenden Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, so werden sämtliche offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
  5. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort zur Zahlung fällig.
  6. Der Käufer kann nur mit solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Teillieferungen gelten stets als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen ebenfalls den vorstehenden Zahlungsbedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer der Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter der Bedingung gestattet, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer erfüllt hat. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
  3. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber an uns ab und verpflichtet sich, uns die Namen der Drittschuldner und die Höhe dieser Forderungen auf Verlangen mitzuteilen; wir nehmen die Abtretung an. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen solange berechtigt, als er seine Verpflichtung uns gegenüber erfüllt. Alle Kosten, die uns auch durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Käufer zu tragen. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
  4. Verbindet oder verarbeitet ein Käufer die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, erwerben wir zur Sicherung unserer in Abs. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, dass der Käufer uns schon jetzt überträgt. Der Käufer wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
  5. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  6. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, Moratorium, Zahlungsverzug oder einer sonstigen Gefährdung der Erfüllung können wir die Ware auf Kosten des Käufers zurücknehmen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, dass dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen die bestehenden Forderungen aufzurechnen. Wir können ferner ohne Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Er hat die Kosten der Rücknahme zu tragen.
  8. Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden. Eine eventuelle Verjährungsfrist setzt erst nach unserer Berechnung ein. Nach Abverkauf wird die Zahlung sofort fällig. Eine bei Platzierung vereinbarte Valutierung ist dann aufgehoben.
VI. Beanstandungen und Mängelrügen
  1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Sachmängeln zu untersuchen.
  2. Beanstandungen wegen erkennbarer Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich, Auf jeden Fall aber vor einer Be- oder Verarbeitung, zu rügen. Besondere Fristen nach den jeweils geltenden Allgemeinen Speditionsbedingungen sind einzuhalten. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern.
  3. Versteckte Sachmängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel mitzuteilen.
  4. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung der Ware als genehmigt.
  5. Auf Verlangen ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware in Augenschein zu nehmen.
  6. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  7. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
VII. Gewährleistung
  1. Sind die von uns gelieferten Gegenstände mit Sach-mängeln behaftet, sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen.
  2. Scheitert die Mängelbeseitigung zweimal, sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt, In diesem Fall ist der Käufer zu sofortigen Rückgabe der gelieferten mangelhaften Ware verpflichtet.
  3. Wird die gelieferte Ware vom Käufer verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erfolgt dies auf eigene Gefahr des Käufers. In diesen Fällen ist unsere Gewährleistung wegen eines Mangels an der Sache ausgeschlossen.
  4. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware verjähren 12 Monate ab dem Datum der Lieferung.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, Insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Gegenstände nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Verbrauch.
  6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff DES Unternehmers) Bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.
VIII. Sonstige Ansprüche
  1. Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen; das gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie von uns schuldhaft verursachter Körper- oder Gesundheitsschäden.
  2. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
IX. Schlussbestimmungen
  1. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Vertragsparteien sich ergebene Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Fröndenberg.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: 25. Juli 2023

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